Psychotherapeutische Behandlungen dürfen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nur von Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sowie von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, wenn diese über eine Kassenzulassung verfügen. Neben der psychotherapeutischen Behandlung von psychischen Erkrankungen kann zusätzlich eine medikamentöse Behandlung sinnvoll sein, die jedoch nur von Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie durchgeführt wird.
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung verfügen über dieselbe Qualifikation, können jedoch nicht direkt mit den Gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Hier besteht die Möglichkeit, dass Gesetzliche Krankenkassen die Kosten im Einzelfall im Rahmen des sog. Kostenerstattungsverfahrens übernehmen. Dies greift, wenn Sie nachweisen können, dass die Behandlung dringlich ist und Sie keinen Behandlungsplatz bei einer/einem zugelassenen Psychotherapeutin/Psychotherapeut in einem angemessenen Zeitraum erhalten können.
In unten stehender PDF finden Sie Informationen zum Kostenerstattungsverfahren:
Kostenerstattungsverfahren
Gerne sind wir Ihnen bei der Klärung der Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse behilflich.